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Änderung § 45 WPflG vom 09.08.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 WPflG, alle Änderungen durch Artikel 4 BwEinsatzBerStG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des WPflGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 45 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 45 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. (aufgehoben) 3. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, 4. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, | |
(Text alte Fassung) 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder | (Text neue Fassung) 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder |
6. entgegen § 48 Abs. 2 Nr. 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. | |
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt. | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr. |
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