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Änderung § 4 WPflG vom 09.08.2019

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§ 4 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 4 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Arten des Wehrdienstes


(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

1. den Grundwehrdienst (§ 5),

2. die Wehrübungen (§ 6),

3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),

4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),

5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),

6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und

(Text alte Fassung)

7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.

(Text neue Fassung)

7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(2) (weggefallen)

(3) 1 Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2 Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. 3 Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.



(heute geltende Fassung) 

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