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Änderung § 21 WPflG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 WPflG, alle Änderungen durch Artikel 1 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des WPflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 21 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Einberufung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreiswehrersatzämtern in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ungediente Wehrpflichtige werden von den Kreiswehrersatzämtern in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. 2 Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. 3 Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6.

(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn



(3) 1 Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. 2 Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. 3 Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn

1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,

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2. die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist,



2. die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist,

3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,

4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder

vorherige Änderung

5. eine Hilfeleistung im Innern zu erbringen ist.



5. eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu erbringen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)