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Änderung § 25 WPflG vom 09.08.2008
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§ 25 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 25 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger | |
(Text alte Fassung) (1) Über jeden Wehrpflichtigen ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die den Wehrpflichtigen betreffen, einschließlich der in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten, soweit sie mit der Wehrpflicht in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Wehrpflichtverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Sicherheitsakten. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Wehrpflichtigen nur für Zwecke des Wehrersatzwesens sowie der Personalführung und -bearbeitung verwendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in automatisierten Dateien. (2) Personenbezogene Daten über Wehrpflichtige dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Wehrpflichtverhältnisses erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Insoweit dürfen auch Auskünfte über Wehrpflichtige, deren Einberufung konkret vorgesehen ist, aus dem Bundeszentralregister nach § 31 des Bundeszentralregistergesetzes (Behördenführungszeugnisse) als Regelanfragen eingeholt werden. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1995 an der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde. (3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Personen haben, die für die in Absatz 1 Satz 4 genannten Aufgaben zuständig sind, und nur soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Ohne Einwilligung des Wehrpflichtigen darf die Personalakte an andere Dienststellen und an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung weitergegeben werden, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Wehrpflichtverhältnisses erforderlich ist. Für Auskünfte aus der Personalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von der Weitergabe der Personalakte abzusehen. Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen nur mit Einwilligung des Wehrpflichtigen erteilt werden, es sei denn, dass zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern; die Einwilligung ist auch entbehrlich, wenn die Auskünfte für die Feststellung der Tauglichkeit erforderlich sind. Soweit eine Auskunft für die Feststellung der Tauglichkeit nicht ausreicht, darf die Personalakte an Ärzte außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, die für eine Wehrersatzbehörde ein medizinisches Gutachten erstellen, weitergegeben werden. Inhalt und Empfänger sind dem Wehrpflichtigen schriftlich mitzuteilen. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (4) Daten über medizinische und über psychologische Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden, soweit sie für die Beurteilung der Tauglichkeit und der Eignung für militärische Verwendungen erforderlich sind. Nur die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der Bundeswehr weitergegeben und dort verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über psychologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der Regel in Form von Stichproben, durch den psychologischen Dienst auch in automatisierten Dateien verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussagefähigkeit des psychologischen Eignungsfeststellungsverfahrens zu verbessern; zu diesem Zweck dürfen ihm auf sein Ersuchen die erforderlichen Daten zur Verarbeitung übermittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der Untersuchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die die Tauglichkeit bestimmenden ärztlichen Informationen können einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum Zweck der Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden. (5) Die Personalakten von Wehrpflichtigen sind so lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5) erforderlich ist. Sie sind danach zu vernichten, sofern sie nicht vom Bundesarchiv übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten. (6) Der Wehrpflichtige hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte. Einem Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. | (Text neue Fassung) Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Abs. 2 Nr. 4 des Soldatengesetzes entsprechend. |
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