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Änderung § 27 WPflG vom 09.08.2008

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§ 27 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 27 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

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Das Nähere über

1. die Anlage und Führung von Personalakten Wehrpflichtiger bei den Wehrersatzbehörden,

2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten und der Akten über das Anerkennungsverfahren einschließlich der Übermittlung und Löschung oder des Verbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,

3. die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Dateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die gespeicherten Informationen,

4. die Einzelheiten der Art und Weise der Einsichtgewährung und Auskunfterteilung aus der Personalakte oder einer automatisierten Datei

regelt eine Rechtsverordnung.