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Änderung § 29a WPflG vom 09.08.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29a WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 29a WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,

(Text neue Fassung)

Befindet sich ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,

1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder

2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.

vorherige Änderung

 


Das Wehrdienstverhältnis des Soldaten bleibt hiervon unberührt.


 
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