Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 30 WPflG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 WPflG, alle Änderungen durch Artikel 1 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des WPflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 30 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 30 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. 2 Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 entlassen wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. 2 Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 entlassen wird.

(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird

1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder

2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

vorherige Änderung

(3) 1 Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. 2 Leistet er in diesem Zeitpunkt auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienstgrades mit dem Ende des Wehrdienstes ein.



(3) 1 Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. 2 Leistet er in diesem Zeitpunkt nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienstgrades mit dem Ende des Wehrdienstes ein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)