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Änderung § 42 WPflG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 WPflG, alle Änderungen durch Artikel 1 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des WPflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 42 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 42 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte


(Text neue Fassung)

§ 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes


(Textabschnitt unverändert)

(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.

vorherige Änderung

(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.



(2) 1 Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. 2 Das Gleiche gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.

(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)