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Änderung § 48 WPflG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 WPflG, alle Änderungen durch Artikel 1 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des WPflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 48 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 48 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall


(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten, wenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet sind:

1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können im Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt widerrufen werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Nach § 13b bisher nicht zum Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige können gemustert und einberufen werden.

2. (weggefallen)

3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Abs. 4) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 2).

4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, ist § 23 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Als Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung.

5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres

a) Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen,

b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen wollen,

c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, und sich beim zuständigen oder nächsten Kreiswehrersatzamt zu melden.

Dies gilt nicht für männliche Personen, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben oder bei deutschen Dienststellen oder öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Organisationen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sie verlassen.

(2) Im Spannungs- und Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 bis 5 und folgende Vorschriften:

1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 ist innerhalb 48 Stunden zu erstatten; § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.

2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, festzustellen, können zum Zivildienst einberufen werden, bevor über ihren Feststellungsantrag entschieden ist.

(Text alte Fassung)

3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

(Text neue Fassung)

3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4, 5 und 7 treten außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2 vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind auf Antrag zum Sanitätsdienst einzuberufen.

5. Wehrpflichtige, die sich zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden, dürfen von einem Offizier in der Stellung eines Bataillonskommandeurs oder in entsprechender Dienststellung als Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Einberufung durch das zuständige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)