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Änderung § 30 WPflG vom 23.12.2023
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§ 30 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2023 geltenden Fassung | § 30 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. 2 Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 entlassen wird. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. 2 Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 oder nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 entlassen wird. |
(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird 1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder 2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. (3) 1 Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. 2 Leistet er in diesem Zeitpunkt nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienstgrades mit dem Ende des Wehrdienstes ein. |
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