Änderung § 25 WPflG vom 06.03.2025

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§ 25 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung
§ 25 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger


(Text alte Fassung)

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29e des Soldatengesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29f des Soldatengesetzes entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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