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Änderung § 11 WPflG vom 01.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 WPflG, alle Änderungen durch Artikel 1 WehrRÄndG 2010 am 1. Dezember 2010 und Änderungshistorie des WPflGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung | § 11 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Befreiung vom Wehrdienst | |
(1) Vom Wehrdienst sind befreit 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben, 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, 4. schwerbehinderte Menschen, 5. Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen. | |
(Text alte Fassung) (2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien, | (Text neue Fassung) (2) 1 Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien, |
1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist, 2. deren zwei Geschwister a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimmten Dauer, b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer, c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, d) Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, | |
f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten, | f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens sechs Monaten, |
g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit geleistet haben oder 3. die a) verheiratet sind, b) eingetragene Lebenspartner sind oder c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben. | |
Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Er ist zu begründen. | 2 Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 3 Er ist zu begründen. |
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