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Änderung § 62 WPflG vom 01.06.2011

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§ 62 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2011 geltenden Fassung
§ 62 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
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§ 62 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 62 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

 


(1) Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst (§ 5) einberufen worden sind, der über den 30. Juni 2011 hinausgeht, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Wird ein Antrag nach Satz 1 nicht gestellt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Für die Soldaten, die zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) einberufen worden sind, gelten ab dem 1. Juli 2011 die Vorschriften dieses Abschnitts.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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