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Änderung § 54 WPflG vom 01.07.2011
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§ 54 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 54 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678 |
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(Text alte Fassung) § 54 (neu) | (Text neue Fassung)§ 54 Freiwilliger Wehrdienst |
(1) 1 Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst nach diesem Abschnitt zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. 2 Der Wehrdienst nach Satz 1 besteht aus sechs Monaten freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst. (2) § 10 gilt entsprechend. |
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