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Änderung § 57 WPflG vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 57 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 57 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57 Wehrersatzbehörden


vorherige Änderung

 


1 Die Aufgaben nach diesem Abschnitt werden in bundeseigener Verwaltung wahrgenommen. 2 § 14 Absatz 1 gilt bis zur Neuregelung der Bundeswehrverwaltung entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)