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Änderung § 60 WPflG vom 01.07.2011

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§ 60 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 60 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 60 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 60 Dienstantritt


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die zuständige Behörde fordert zum Antritt des freiwilligen Wehrdienstes nach diesem Abschnitt auf. 2 Im Bescheid sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes anzugeben. 3 Der Bescheid soll den freiwillig Wehrdienstleistenden vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden.

(2) Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Einberufung zum Wehrdienst anknüpfen, sind auf den Bescheid zum Dienstantritt nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)