§ 2 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | § 2 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 2 Geltung der folgenden Vorschriften | |
(Text alte Fassung) 1 Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. 2 Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in Abschnitt 7 bestimmt ist. 3 Abschnitt 7 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall. | (Text neue Fassung) Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. |