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Änderung § 55 WPflG vom 13.04.2013
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§ 55 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | § 55 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730 |
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(Text alte Fassung) § 55 Verpflichtung | (Text neue Fassung)§ 55 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Verpflichtungserklärung nach § 54 Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. 2 Für eine besondere Auslandsverwendung ist eine gesonderte schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. 3 Für eine Festsetzung der Dienstzeit ab zwölf Monaten ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2 erforderlich. (2) Die Verpflichtungserklärungen bedürfen der Annahme durch die Wehrersatzbehörde. (3) 1 Die Soldatin oder der Soldat kann auf Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 entbunden werden. 2 Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher oder familiärer Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. |
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