Änderung § 56 WPflG vom 13.04.2013

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§ 56 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 56 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Status


(Text neue Fassung)

§ 56 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) anknüpfen, sind auf Personen, die Wehrdienst nach diesem Abschnitt leisten, soweit keine ausdrückliche Regelung vorhanden ist, entsprechend anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 



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