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Änderung § 58 WPflG vom 13.04.2013
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§ 58 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | § 58 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730 |
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(Text alte Fassung) § 58 Erhebung personenbezogener Daten bei den Meldebehörden | (Text neue Fassung)§ 58 (aufgehoben) |
(1) 1 Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. gegenwärtige Anschrift. 2 Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. (2) 1 Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. 2 Sie sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für Wehrverwaltung. |
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