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Änderung § 59 WPflG vom 13.04.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59 WPflG, alle Änderungen durch Artikel 2 15. SGÄndG am 13. April 2013 und Änderungshistorie des WPflGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 59 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | § 59 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730 |
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(Text alte Fassung) § 59 Beratung und Untersuchung | (Text neue Fassung)§ 59 (aufgehoben) |
(1) Die Wehrersatzbehörden bieten Personen, die Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an. (2) Personen, die nach der Beratung weiterhin Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt bekunden, werden auf ihre Tauglichkeit für den Wehrdienst untersucht, sofern sie in die Untersuchung schriftlich eingewilligt haben. (3) Die §§ 8a, 9, 20a und 20b gelten entsprechend. (4) Ist die oder der Untersuchte nicht tauglich, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen. (5) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. |
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