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Änderung § 14 WPflG vom 09.08.2019
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§ 14 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 14 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Wehrersatzbehörden | |
(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen: | |
(Text alte Fassung) 1. Bundesamt für Wehrverwaltung - Bundesoberbehörde -, 2. Wehrbereichsverwaltungen - Bundesmittelbehörden -, 3. Kreiswehrersatzämter - Bundesunterbehörden -. (2) 1 Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der Länder anzupassen. 2 Im Einvernehmen mit den davon betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und für die Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln. | (Text neue Fassung) 1. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Bundesoberbehörde -, 2. Karrierecenter der Bundeswehr - Bundesunterbehörden -. (2) 1 Die örtliche Zuständigkeit der Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der Länder anzupassen. 2 Im Einvernehmen mit den davon betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und für die Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln. |
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