Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 WPflG vom 09.08.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 BwEinsatzBerStG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des WPflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 14 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 14 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Wehrersatzbehörden


(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen:

(Text alte Fassung)

1. Bundesamt für Wehrverwaltung - Bundesoberbehörde -,

2. Wehrbereichsverwaltungen - Bundesmittelbehörden -,

3. Kreiswehrersatzämter -
Bundesunterbehörden -.

(2) 1 Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der Länder anzupassen. 2 Im Einvernehmen mit den davon betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und für die Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.

(Text neue Fassung)

1. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Bundesoberbehörde -,

2. Karrierecenter der Bundeswehr - Bundesunterbehörden -.

(2) 1 Die örtliche Zuständigkeit der Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der Länder anzupassen. 2 Im Einvernehmen mit den davon betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und für die Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln.