Änderung § 25 WPflG vom 09.08.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 WPflG, alle Änderungen durch Artikel 4 BwEinsatzBerStG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des WPflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 25 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 25 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger


(Text alte Fassung)

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Abs. 2 Nummer 3 des Soldatengesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29e des Soldatengesetzes entsprechend.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed