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Änderung § 6b WPflG vom 09.08.2019

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§ 6b WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 6b WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst


(1) 1 Wehrpflichtige können im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. 2 Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens einen, längstens 17 Monate.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grundwehrdienst. 2 Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdienstes einheitlich festzusetzen. 3 Bei einer Verpflichtung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Verlängerung nach Zustellung des Einberufungsbescheides zum Grundwehrdienst ändert das Kreiswehrersatzamt diesen Bescheid entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grundwehrdienst. 2 Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdienstes einheitlich festzusetzen. 3 Bei einer Verpflichtung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Verlängerung nach Zustellung des Einberufungsbescheides zum Grundwehrdienst ändert das Karrierecenter der Bundeswehr diesen Bescheid entsprechend.

(3) 1 § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. 2 Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Wehrpflichtige der Verkürzung zustimmt. 3 Seiner Zustimmung bedarf es nicht, wenn seinem Antrag auf Entpflichtung von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 stattgegeben wird und seine Verpflichtungserklärung und Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst mit der erklärten Bereitschaft zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen verknüpft wurde. 4 Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. 5 Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.



(heute geltende Fassung)