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Änderung § 20 WPflG vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 20 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Zurückstellungsanträge


(Text alte Fassung)

1 Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4 sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 2 Sie sind zu begründen.

(Text neue Fassung)

1 Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4 sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 2 Sie sind zu begründen.


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