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Änderung § 33 WPflG vom 09.08.2019
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§ 33 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 33 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren | |
(1) 1 Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2 Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. (2) Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Abs. 4) hat aufschiebende Wirkung. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Über den Widerspruch gegen den Musterungsbescheid entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. 2 § 19 gilt entsprechend. (4) 1 Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid (§§ 21 und 23) entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. 2 Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides und der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. | (Text neue Fassung) (3) 1 Über den Widerspruch gegen den Musterungsbescheid entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. 2 § 19 gilt entsprechend. (4) 1 Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid (§§ 21 und 23) entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. 2 Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides und der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. |
(5) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Einberufungsbescheid selbst geltend gemacht wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5521/al74965-0.htm