Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 35 WPflG vom 09.08.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 BwEinsatzBerStG am 9. August 2019 und Änderungshistorie des WPflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 35 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 35 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage


(Text alte Fassung)

1 Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. 3 Vor der Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören.

(Text neue Fassung)

1 Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. 3 Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.