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Änderung § 35 WPflG vom 09.08.2019
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§ 35 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 35 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage | |
(Text alte Fassung) 1 Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. 3 Vor der Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören. | (Text neue Fassung) 1 Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. 3 Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören. |
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