Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des WPflG am 26.07.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juli 2012 durch Artikel 8 des BwRefBeglG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WPflG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger | |
(Text alte Fassung) Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Abs. 2 Nr. 4 des Soldatengesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Abs. 2 Nummer 3 des Soldatengesetzes entsprechend. |
§ 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes | |
(1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet durch Entlassung entsprechend § 29 oder durch Ausschluss entsprechend § 30. (2) 1 Während der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes kann die Soldatin oder der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. 2 Die Entlassungsverfügung ist ihr oder ihm spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. 3 Auf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist sie oder er während der Probezeit jederzeit zu entlassen. (3) Im Fall des § 55 Absatz 3 kann die Soldatin oder der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. | |
(4) Die §§ 29a und 29b gelten entsprechend. | (4) Die §§ 29a, 29b sowie § 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5521/v177127-2012-07-26.htm