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Synopse aller Änderungen des WPflG am 06.03.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2025 durch Artikel 5 des BwESuÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WPflG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung
WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger


(Text alte Fassung)

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29e des Soldatengesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29f des Soldatengesetzes entsprechend.


 
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