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Synopse aller Änderungen des WPflG am 06.03.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2025 durch Artikel 5 des BwESuÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WPflG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung | WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger | |
(Text alte Fassung) Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29e des Soldatengesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29f des Soldatengesetzes entsprechend. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5521/v322082-2025-03-06.htm