Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 12 WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WPflG Geltung der folgenden Vorschriften (vom 13.04.2013)
... §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder ...
§ 3 WPflG Inhalt und Dauer der Wehrpflicht (vom 09.08.2019)
... Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten würde; § 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von ...
§ 5 WPflG Grundwehrdienst (vom 01.12.2010)
... noch nicht vollendet haben, wenn sie a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der ...
§ 20 WPflG Zurückstellungsanträge (vom 09.08.2019)
... auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4 sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 ...
§ 29 WPflG Entlassung (vom 23.12.2023)
... Parlament zugestimmt hat, 9. er unabkömmlich gestellt ist, 10. er nach § 12 Abs. 7 zurückgestellt ist. (2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er wegen seines ... wurde, er seine Entlassung beantragt hat und dies seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 rechtfertigt, 2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder ...
§ 48 WPflG Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall (vom 09.08.2019)
... nach § 6 Absatz 6 angeordnet worden, 1. können Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2 und 4 widerrufen werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen ... bevor über den Antrag entschieden worden ist; 4. eine Zurückstellung nach § 12 Absatz 2, 4, 5 oder 7 wird unwirksam; eine erneute Zurückstellung nach § 12 Absatz 4 ist zulässig, wenn ... nach § 12 Absatz 2, 4, 5 oder 7 wird unwirksam; eine erneute Zurückstellung nach § 12 Absatz 4 ist zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine ... eine unzumutbare Härte bedeuten würde; 5. ein Wehrpflichtiger, der nach § 12 Absatz 2 vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, wird auf Antrag zum Sanitätsdienst ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BwEinsatzBerStG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... nach § 6 Absatz 6 angeordnet worden, 1. können Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2 und 4 widerrufen werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen ... bevor über den Antrag entschieden worden ist; 4. eine Zurückstellung nach § 12 Absatz 2, 4, 5 oder 7 wird unwirksam; eine erneute Zurückstellung nach § 12 Absatz 4 ist zulässig, wenn ... nach § 12 Absatz 2, 4, 5 oder 7 wird unwirksam; eine erneute Zurückstellung nach § 12 Absatz 4 ist zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine ... eine unzumutbare Härte bedeuten würde; 5. ein Wehrpflichtiger, der nach § 12 Absatz 2 vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, wird auf Antrag zum Sanitätsdienst ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz
... Behörde eine entsprechende Befreiung genießen." 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: „9. er nach § 12 Abs. 7 zurückgestellt ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... 2 wird aufgehoben. 30. In § 48 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2, 4 und 5" durch die Angabe „§ 12 Abs. 2, 4, 5 und 7" ersetzt.  ... 2 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2, 4 und 5" durch die Angabe „§ 12 Abs. 2, 4, 5 und 7" ersetzt. 31. § 50 wird wie folgt gefasst:  ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
...  „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ...