Tools:
Update via:
Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin, alle Änderungen durch Artikel 7 2. FortbPrüfVÄndV am 1. September 2009 und Änderungshistorie der HotelMeistPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 11 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 11 Übergangsvorschrift |
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2005 nach den bisherigen Vorschriften der Gastgewerbemeisterprüfungsverordnung vom 5. März 1985 (BGBl. I S. 506) zuletzt geändert durch Artikel 2 § 28 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der bis zum Ablauf des 30. September 2003 geltenden Fassung zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die Anwendung der bisherigen Vorschriften der in Satz 1 genannten Verordnung beantragt werden. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5522/al21674-0.htm