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§ 2 - Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden (2. ZDVWahlV k.a.Abk.)
§ 2 Bestellung des Wahlvorstandes
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Leitung der Dienststelle oder die von ihr benannte Vertretung bestellt spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des Vertrauensmannes auf dessen Vorschlag drei Wahlberechtigte mit deren Einverständnis als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Von dem Vorschlag darf die Leitung der Dienststelle nur aus zwingenden dienstlichen Gründen abweichen.
(2) Ist der Vertrauensmann erstmals zu wählen oder ist nach vorzeitiger Beendigung des Amtes des Vertrauensmannes kein Stellvertreter mehr vorhanden, beruft die Leitung der Dienststelle unverzüglich eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Wahl erfolgt durch Handaufheben. Die Leitung der Dienststelle bestellt diejenigen Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben. Zum Vorsitzenden wird das Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Leiterin oder der Leiter eines Lehrgangs soll möglichst am ersten Tag des Lehrgangs eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes einberufen. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Ist nach einem Wahlvorgang kein Vertrauensmann gewählt, beruft die Leitung der Dienststelle, bei Lehrgängen die Lehrgangsleitung, unverzüglich erneut eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes nach den Vorschriften der Absätze 2 und 3 ein.
Zitierungen von § 2 Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. ZDVWahlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ZDVWahlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 2. ZDVWahlV Feststellung des Wahlergebnisses
... der Gewählte die Wahl ab, ist baldmöglichst ein neuer Wahlgang gemäß § 2 vorzunehmen. Hat nur ein Dienstleistender Stimmen erhalten, ist die Wahl für seinen oder ...
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