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§ 4 - Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden (2. ZDVWahlV k.a.Abk.)
§ 4 Wahlbekanntgabe
(1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt
- 1.
- die Namen seiner Mitglieder,
- 2.
- wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
- 3.
- die Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
- 4.
- den Ort und die Zeit der Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter.
(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass
- 1.
- nur Dienstleistende wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 2.
- Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlvorstand eingelegt werden können.
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