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§ 8 - Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden (2. ZDVWahlV k.a.Abk.)

V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1011
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 55-7-2 Sonstiges Verteidigungsrecht

§ 8 Bereitstellen der Mittel



Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung.

 
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