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§ 11 - Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden (2. ZDVWahlV k.a.Abk.)
§ 11 Wahlniederschrift
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muss enthalten
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Namen der wählbaren Bewerber,
- 3.
- die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.
- die Zahl der auf die Bewerber jeweils entfallenen gültigen Stimmen und
- 5.
- die Namen des gewählten Vertrauensmannes und der Stellvertreter.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind vom Wahlvorstand in der Wahlniederschrift zu vermerken.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5524/a75809.htm