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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 20 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-mDVerfSchV)
V. v. 15.10.2001 BGBl. I S. 2652; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-1 Beamte
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Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-1 Beamte
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§ 20 Zuständigkeit für die Praktika
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.
(2) Soweit die Durchführung von Praktikumsabschnitten bei Landesbehörden für Verfassungsschutz möglich ist, trifft das Bundesamt für Verfassungsschutz mit diesen Behörden Regelungen über die Bereitstellung der notwendigen Ausbildungsplätze.
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