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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
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§ 30 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-mDVerfSchV)
V. v. 15.10.2001 BGBl. I S. 2652; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-1 Beamte
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Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-1 Beamte
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§ 30 Prüfungsamt
(1) Dem beim Bundesamt für Verfassungsschutz eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
(2) Das Prüfungsamt kann Aufgaben auf die Schule für Verfassungsschutz übertragen.
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