Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 34 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-mDVerfSchV)
V. v. 15.10.2001 BGBl. I S. 2652; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-1 Beamte
|
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-1 Beamte
|
§ 34 Schriftliche Prüfung
(1) 1Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. 2Die vier schriftlichen Arbeiten sind aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 genannten Fachgebieten auszuwählen.
(2) 1Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. 2Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
(3) 1An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) 1Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. 2Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. 3Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 4Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(6) 1Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse.
(7) § 29 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 34 LAP-mDVerfSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 12 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 01.11.2006 (06.12.2006) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 24.11.2006 BGBl. I S. 2676 |
aktuell | vor 01.11.2006 (06.12.2006) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 LAP-mDVerfSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 LAP-mDVerfSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mDVerfSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 LAP-mDVerfSchV Leistungsnachweise (vom 05.04.2017)
... Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung ( § 34 ) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunktzahl 0) bewertet. (8) ...
§ 29 LAP-mDVerfSchV Zwischenprüfung (vom 01.11.2006)
... (8) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten § 32 Abs. 5 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 37 bis 39, 41 und 42 ...
§ 36 LAP-mDVerfSchV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung ( § 34 Abs. 1 ) und den sonstigen Gebieten der fachtheoretischen Ausbildung sowie der praxisbezogenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2676
Artikel 1 1. LAP-mDVerfSchVÄndV
... durch das Wort „Grundlehrgangs" ersetzt. 13. In § 34 Abs. 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 7" durch die Angabe „§ 14 ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 12 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 3. In § 34 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und unterschreiben die Niederschrift" gestrichen. 4. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5527/a75861.htm