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Änderung § 24 LAP-mDVerfSchV vom 05.04.2017

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§ 24 LAP-mDVerfSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 24 LAP-mDVerfSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.02.2019) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Leistungsnachweise


(1) 1 Während der fachtheoretischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. 2 Leistungsnachweise können sein:

1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2. andere schriftliche Ausarbeitungen und

3. schriftliche oder mündliche Leistungstests.

(2) Während des Grundlehrgangs, spätestens zwei Wochen vor der Zwischenprüfung, sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungstests (schriftlich oder mündlich) mit Aufgaben aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu fertigen.

(3) Während des Aufbaulehrganges sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit Aufgaben aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu fertigen.

(4) Während des Abschlusslehrganges, spätestens zwei Wochen vor der schriftlichen Laufbahnprüfung, sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu erbringen.

(5) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind zwei Leistungstests in schriftlicher Form zu erbringen.

(Text alte Fassung)

(6) 1 Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2 Der Leistungsnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich bestätigt. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(Text neue Fassung)

(6) 1 Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2 Der Leistungsnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich oder elektronisch bestätigt. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(7) 1 Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. 2 Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 34) erbracht, gilt er als mit 'ungenügend' (Rangpunktzahl 0) bewertet.

(8) 1 Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung stellt die Schule für Verfassungsschutz ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Grund-, im Aufbau- und im Abschlusslehrgang mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden; das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(9) 1 Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungswidrigkeiten sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. 2 Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.02.2019)