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Änderung § 25 LAP-mDVerfSchV vom 05.04.2017
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§ 25 LAP-mDVerfSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 25 LAP-mDVerfSchV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Bewertungen während der Praktika | |
(Text alte Fassung) (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 39 abgegeben. (2) 1 Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2 Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3 Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen. | (Text neue Fassung) (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika I und II wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 39 abgegeben. (2) 1 Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2 Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3 Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen. |
(3) 1 Zum Abschluss des Praktikums II erstellt das Bundesamt für Verfassungsschutz ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen in den Praktika, unter Berücksichtigung der während den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen angefertigten Leistungsnachweise, aufführt. 2 Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5527/al60091-0.htm