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§ 2 - Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BDGBuKBMinADV k.a.Abk.)

V. v. 01.02.2002 BGBl. I S. 618; aufgehoben durch § 4 V. v. 13.07.2006 BGBl. I 1584
Geltung ab 21.02.2002; FNA: 2031-4-13 Disziplinarrecht
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§ 2 Dienstvorgesetzte



Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind bei der Bundesagentur für Arbeit

a)
für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen, die Mitglieder der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,

b)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen die Geschäftsführung der Regionaldirektionen,

c)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit und

d)
für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen.