Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des
Bundesdisziplinargesetzes sind bei der Bundesagentur für Arbeit
- a)
- für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und der Agenturen für Arbeit die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
- b)
- für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen sowie die Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen und der Agenturen für Arbeit der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit.
Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
V. v. 24.02.2003 BGBl. I S. 300; aufgehoben durch § 4 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1584