Änderung § 6 Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 01.04.2014

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2024) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine einheitliche GMO (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) Erzeugnisse in der Gemeinschaft vermarktet, die nicht den Normen nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 14. September 1994 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen (ABl. EG Nr. L 245 S. 6) entsprechen.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 76 Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ein Erzeugnis feilhält, anbietet, liefert oder anderweitig vermarktet, das einer in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 23) genannten Vermarktungsnorm nicht entspricht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer

1. entgegen § 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder

2. entgegen § 4 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2024) 
 



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