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§ 10c - Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
neugefasst durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 874
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-15 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-15 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 10c Geschäftstätigkeit von Lloyd’s
(1) Der Hauptbevollmächtigte von Lloyd’s hat für alle der bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer die nach diesem Gesetz entstandene Steuer als Steuerentrichtungsschuldner anzumelden und zu entrichten, soweit nicht ein anderer nachweislich die Steuer selbst angemeldet und entrichtet hat.
(3) 1Steuerfestsetzungen im Sinne des § 168 der Abgabenordnung, behördliche Maßnahmen, insbesondere Verwaltungsakte, sowie gerichtliche Titel auf dem Gebiet des Versicherungsteuerrechts wirken für und gegen die an einem konkreten Versicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. 2Vollstreckungsmaßnahmen in die inländischen Vermögenswerte aller bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer sind zulässig, soweit diese Vermögenswerte von dem Hauptbevollmächtigten verwaltet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2659 m.W.v. 10. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 10c VersStG 2021
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2659 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10c VersStG 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10c VersStG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersStG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
Artikel 1 VStRuaÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... folgende Angabe eingefügt: „ Geschäftstätigkeit von Lloyd’s § 10c ". 2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird ... c) Der neue Satz 5 wird aufgehoben. 11. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt: „§ 10c Geschäftstätigkeit von Lloyd’s ... 11. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt: „ § 10c Geschäftstätigkeit von Lloyd’s (1) Der Hauptbevollmächtigte von ...
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