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§ 3 - Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)

§ 3 Versicherungsentgelt



(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere

1.
Prämien,

2.
Beiträge,

3.
Vorbeiträge,

4.
Vorschüsse,

5.
Nachschüsse,

6.
Umlagen und

7.
Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten.

Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahnkosten.

(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird.





 

Frühere Fassungen von § 3 VersStG 2021

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2431

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 VersStG 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VersStG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersStG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 VerkehrStÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... ausschließliche Wirtschaftszone." 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses ...