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§ 3 - Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
neugefasst durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 874
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-15 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-15 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3 Versicherungsentgelt
(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere
- 1.
- Prämien,
- 2.
- Beiträge,
- 3.
- Vorbeiträge,
- 4.
- Vorschüsse,
- 5.
- Nachschüsse,
- 6.
- Umlagen und
- 7.
- Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten.
(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG) G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2431 m.W.v. 1. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 3 VersStG 2021
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG) vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2431 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 VersStG 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VersStG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersStG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 VerkehrStÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... ausschließliche Wirtschaftszone." 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses ...
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