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§ 6 - Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)

§ 6 Steuersatz



(1) Die Steuer beträgt vorbehaltlich des folgenden Absatzes 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer.

(2) Die Steuer beträgt

1.
bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a);

2.
bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und

3.
bei der Hausratversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c);

4.
bei der Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder der Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen für jedes Versicherungsjahr 0,3 Promille der Versicherungssumme;

5.
bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des Versicherungsentgelts unter der Voraussetzung, dass das Schiff ausschließlich gewerblichen Zwecken dient und gegen die Gefahren der See versichert ist;

6.
bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 Prozent des Versicherungsentgelts.





 

Frühere Fassungen von § 6 VersStG 2021

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013 (09.12.2020)Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
aktuell vorher 01.01.2020 (27.03.2020)Artikel 12 Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
vom 19.03.2020 BGBl. I S. 529
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 10 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
vom 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 5 Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
vom 29.06.2006 BGBl. I S. 1402
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 VersStG 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VersStG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersStG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 10 FördRefIIBG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat." 2. § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Steuer beträgt ...

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 12 CCP-RR-UG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... dem Wort „Starkfrost," das Wort „Dürre," eingefügt. 2. § 6 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. bei der Versicherung von Schäden, die an den ...

Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
Artikel 1 VStRuaÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... aufgehoben. d) Absatz 4 wird Absatz 3. 5. In § 6 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „in das deutsche Seeschiffsregister eingetragen ist," ...

Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Artikel 5 HBeglG 2006 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
...  6 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. ... 2005 (BGBl. I S. 3686) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: "§ 6 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 19 ...

Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 VerkehrStÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... das Versicherungsverhältnis begründenden Unterlagen ergeben." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...