§ 7a Zuständigkeit
Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBegleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 VerkehrStÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes ... Steuerentrichtungsschuldner, Haftende § 7". c) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: „Zuständigkeit § 7a". d) Die ... Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: „Zuständigkeit § 7a ". d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: ... und Geltendmachung im Rechtsweg handelt." 8. In § 7a wird in der Überschrift das Wort „Örtliche" gestrichen. 9. Die ...
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