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§ 7a - Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
neugefasst durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 874
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-15 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-15 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 7a Zuständigkeit
Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG) G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2431 m.W.v. 1. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 7a VersStG 2021
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG) vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2431 |
aktuell vorher | 01.07.2010 | Artikel 10 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 |
aktuell | vor 01.07.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7a VersStG 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a VersStG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersStG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 10 FördRefIIBG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c);". 3. § 7a wird wie folgt gefasst: „Zuständig ist das Bundeszentralamt für ...
Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 VerkehrStÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... Steuerentrichtungsschuldner, Haftende § 7". c) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: „Zuständigkeit § 7a". d) Die ... Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: „Zuständigkeit § 7a ". d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: ... und Geltendmachung im Rechtsweg handelt." 8. In § 7a wird in der Überschrift das Wort „Örtliche" gestrichen. 9. Die ...
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