§ 8 Anmeldung, Fälligkeit
- 1.
- eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und
- 2.
- die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu entrichten.
2Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Steuerentrichtungsschuldner die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2) 1Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. 2Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 6.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. 3Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.
(3)
1Hat der Versicherungsnehmer nach
§ 7 Absatz 6 die Steuer zu entrichten, so hat er innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln und die selbst berechnete Steuer zu entrichten.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Gibt der zur Steueranmeldung und Steuerentrichtung Verpflichtete bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, so setzt das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer fest.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 12 VersStG 2021 Übergangsvorschrift (vom 07.04.2021) ... Risikoperson in den Gruppenversicherungsvertrag aufgenommen worden ist. (4) § 8 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist ... werden. Auf Steueranmeldungen, die vor dem 1. Januar 2022 abgegeben werden, ist § 8 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) ...
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
§ 152 AO Verspätungszuschlag (vom 06.12.2024) ... des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen, 3. nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen, 4. nach § 8 Absatz 2 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBegleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 10 FördRefIIBG Änderung des Versicherungsteuergesetzes ... dass die Steuer nicht nach der Isteinnahme, sondern nach dem im Anmeldungszeitraum (§ 8 Absatz 2) angeforderten Versicherungsentgelt (Solleinnahme) berechnet wird. Im Fall der Berechnung ... den Umfang der Besteuerungsgrundlage,". 5. In § 5 Absatz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und § 10a Absatz 1 und 2 wird das Wort ...
Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
Artikel 1 VStRuaÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes ... durch die Wörter „Wohnsitz oder seinen Sitz" ersetzt. 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... ein anderer nachweislich die Steuer selbst angemeldet und entrichtet hat. (2) Die §§ 8 , 9 und 10 gelten entsprechend. (3) Steuerfestsetzungen im Sinne des § 168 der ... an dem die Risikoperson in den Gruppenversicherungsvertrag aufgenommen worden ist. (4) § 8 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist ... 2022 abgegeben werden. Auf Steueranmeldungen, die vor dem 1. Januar 2022 abgegeben werden, ist § 8 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 27 JStG 2020 Änderung der Abgabenordnung ... des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen, 3. nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen und 4. nach § 8 Absatz 2 ...
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 VerkehrStÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes ... der Isteinnahme (Istversteuerung), sondern nach dem im Anmeldungszeitraum gemäß § 8 Absatz 2 und 3 angeforderten Versicherungsentgelt berechnet wird (Sollversteuerung). Im Fall der ... Überschrift das Wort „Örtliche" gestrichen. 9. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst: „§ 8 Anmeldung, Fälligkeit ... 9. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst: „§ 8 Anmeldung, Fälligkeit (1) Der Steuerentrichtungsschuldner nach § 7 Absatz 2, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5534/a75937.htm