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§ 10 - Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
neugefasst durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 874
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-15 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-15 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 10 Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung
(1) 1Alle Gesamtschuldner im Sinne des § 7 Absatz 8 Satz 1, die nach der Abgabenordnung oder anderen Gesetzen aufzeichnungspflichtig sind, haben zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen, die alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. 2Hierzu gehören insbesondere
- 1.
- der Name und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
- 2.
- die Nummer des Versicherungsscheins; bei Bevollmächtigten diejenige des jeweiligen Versicherers,
- 3.
- die Versicherungssumme,
- 4.
- das Versicherungsentgelt, und zwar sowohl das steuerpflichtige als auch das steuerfreie, sowie das zurückgezahlte und nicht erhaltene Versicherungsentgelt,
- 5.
- der Steuerbetrag,
- 6.
- der Steuersatz,
- 7.
- die vom Lloyd's Register im Auftrag der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization) vergebene IMO-Schiffsidentifikationsnummer,
- 8.
- die schriftliche Bevollmächtigung im Sinne des § 7 Absatz 4 und 5,
- 9.
- bei der offenen Mitversicherung die vorliegenden Informationen über die übrigen Mitversicherer sowie deren jeweilige Anteile am Vertrag.
(2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die gemäß § 7 Steuerschuldner oder Steuerentrichtungsschuldner sind oder für die Steuerentrichtung haften.
(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Personenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im Sinne des § 2 vereinbart haben oder die gemäß § 7 Steuerschuldner oder Steuerentrichtungsschuldner sind oder für die Steuerentrichtung haften.
(4) 1Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Monat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prüfungszeitraums festzusetzen. 2Nachzuentrichtende Steuerbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2659 m.W.v. 10. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 10 VersStG 2021
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2659 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG) vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2431 |
aktuell vorher | 12.12.2012 | Artikel 1 Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG) vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2431 |
aktuell | vor 12.12.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 VersStG 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VersStG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersStG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10c VersStG 2021 Geschäftstätigkeit von Lloyd’s (vom 10.12.2020)
... die Steuer selbst angemeldet und entrichtet hat. (2) Die §§ 8, 9 und 10 gelten entsprechend. (3) Steuerfestsetzungen im Sinne des § 168 der ...
Zitat in folgenden Normen
Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 4 VerkehrStÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 7 und 9 § 10 Absatz 2 bis 4, Nummer 10 sowie Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. ... Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 4 und Nummer 9 § 10 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
Artikel 1 VStRuaÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... oder im Leistungsfall die Versicherungsleistung entsprechend zu kürzen." 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... die Steuer selbst angemeldet und entrichtet hat. (2) Die §§ 8, 9 und 10 gelten entsprechend. (3) Steuerfestsetzungen im Sinne des § 168 der ...
Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 VerkehrStÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... Nachentrichtung der Steuer § 9". e) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, ... Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung § 10 ". f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe ... das Wort „Örtliche" gestrichen. 9. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst: „§ 8 Anmeldung, Fälligkeit (1) ... für das zeitanteilige Versicherungsentgelt die Steuer nachzuentrichten. § 10 Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung ...
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