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§ 10a - Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
neugefasst durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 874
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-15 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-15 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 10a Mitteilungspflicht
(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.
(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Versicherungsteuergesetzes B. v. 27. April 2021 BGBl. I S. 874 m.W.v. 7. April 2021
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Frühere Fassungen von § 10a VersStG 2021
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.04.2021 (12.05.2021) | Bekanntmachung der Neufassung des Versicherungsteuergesetzes vom 27.04.2021 BGBl. I S. 874 |
aktuell vorher | 01.07.2010 | Artikel 10 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform vom 10.08.2009 BGBl. I S. 2702 |
aktuell | vor 01.07.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10a VersStG 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a VersStG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersStG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 10 FördRefIIBG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... 5. In § 5 Absatz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und § 10a Absatz 1 und 2 wird das Wort „Finanzamt" durch die Wörter „Bundeszentralamt ...
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